Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 23.11.1989

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90   

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https://dejure.org/1990,2528
BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90 (https://dejure.org/1990,2528)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1990 - VIII ZR 172/90 (https://dejure.org/1990,2528)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1990 - VIII ZR 172/90 (https://dejure.org/1990,2528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Rücknahme des Rechtsmittels - Gesonderte Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 556, § 515 Abs. 3
    Zulässigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung bei Zurücknahme der Berufung durch einzelne von mehreren Rechtsmittelklägern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 187
  • NJW-RR 1991, 187
  • MDR 1991, 330
  • BB 1991, 506
  • AnwBl 1991, 53
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.1959 - V ZR 82/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90
    Anerkannt ist als Ausnahme der hier nicht vorliegende Fall, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl. 1976, S. 215; OLG Köln MDR 1976, 496; allgemein BGH Urteil vom 25. November 1959 - V ZR 82/58 = NJW 1960, 484).
  • RG, 31.01.1938 - V 105/37

    1. Gilt der Satz ausnahmslos, daß im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90
    Daß die Kläger möglicherweise als notwendige Streitgenossen anzusehen sind, steht dem nicht entgegen (vgl. RGZ 157, 33, 38; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. 1977, § 515 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 515 Anm. 3 C).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.1969 - 3 W 109/68
    Auszug aus BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 172/90
    Dabei sollen die noch möglichen Veränderungen des endgültigen Anteils an den Gesamtkosten dadurch berücksichtigt werden, daß die Kosten nach Zeitabschnitten aufgeteilt und dem Streitgenossen ein Teil der bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Kosten auferlegt wird (so z.B. Schneider aaO. S. 216 f; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 100 Rdn. 2; OLG München NJW 1969, 1123 [OLG München 25.09.1968 - 7 U 2387/66]; a.A. Furtner JZ 1961, 626, 627 [BVerwG 30.10.1959 - VII C 19/59]; wohl auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1977/1984, § 100 Rdn. 26).
  • OLG Koblenz, 26.06.2006 - 12 U 685/05

    Stillschweigende Annahme: Schweigen eines als Bauherrschaft eines gewerblichen

    Ob das auch für den Fall zuzulassen ist, in dem der ausscheidende Streitgenosse dem Gegner zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1991, 187) zwar im Ergebnis offen gelassen.
  • KG, 08.09.2003 - 22 U 271/01

    Mietzahlungsklage gegen Gewerberaummieter und Mietbürgen: Insolvenz des mit dem

    Unproblematisch ist dies zumindest für die Fälle, in denen ein ausgeschiedener Streitgenosse die Erstattung seiner Kosten von der Gegenseite verlangen kann (BGH, AnwBl. 1991, 53; Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl. 1977, Seite 215; jeweils mit Nachweisen).

    Ob eine solche Ausnahme auch für den hier gegebenen Fall zuzulassen ist, in dem der ausscheidende Streitgenosse dem Gegner zur Erstattung dessen Kosten verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung (AnwBl. 1991, 53) ausdrücklich offen gelassen.

    Da - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung in der hier gegebenen Fallkonstellation bislang nicht ergangen ist (in BGH, AnwBl. 1991, 53 ausdrücklich offen gelassen), hat der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nummer 2, Abs. 3 und 2 ZPO zugelassen.

  • BGH, 01.07.1993 - V ZR 235/92

    Einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei und Streithelfer

    Eine solche Teilkostenentscheidung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (BGH, Beschl. v. 19. September 1990, VIII ZR 172/90, NJW-RR 1991, 187 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1995 - II ZR 223/94

    Teilkostenentscheidung - Ausscheiden aus dem Verfahren durch Rücknahme eines

    Als Ausnahme ist der hier nicht gegebene Fall anerkannt, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90, BGHR ZPO § 515 Abs. 3 - Kostenentscheidung 1 m.w.N.).

    Der Grundsatz, daß die Kosten regelmäßig nur nach Bruchzahlen oder Prozentsätzen aufgeteilt werden dürfen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90 a.a.O.), muß deshalb in solchen Fällen zurücktreten; hier können die Kosten nach Zeitabschnitten festgelegt und dem Streitgenossen ein entsprechender Teil der bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Kosten auferlegt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 515 Rdn. 28; Zöller/Herget, a.a.O., § 100 Rdn. 2).

  • BGH, 13.07.1994 - II ZR 223/94
    Als Ausnahme ist der hier nicht gegebene Fall anerkannt, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90, BGHR ZPO § 515 Abs. 3 - Kostenentscheidung 1 m.w.N.).

    Der Grundsatz, daß die Kosten regelmäßig nur nach Bruchzahlen oder Prozentsätzen aufgeteilt werden dürfen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 172/90 a.a.O.), muß deshalb in solchen Fällen zurücktreten; hier können die Kosten nach Zeitabschnitten festgelegt und dem Streitgenossen ein entsprechender Teil der bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Kosten auferlegt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 515 Rdn. 28; Zöller/Herget, a.a.O., § 100 Rdn. 2).

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2011 - 7 U 62/10

    Schadensersatz wegen Baumängeln umfasst Miete für Ersatzwohnung!

    Die Kostenentscheidung beruht hin sichtlich des Berufungsrechtszugs auf § 92 Abs. 2 ZPO und ist auch hinsichtlich der Berufung der Klägerin im Urteil zu treffen (vgl. BGH, MDR 1991, 330; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 516 Rn. 22).
  • LAG Sachsen, 27.04.2009 - 4 Ta 53/09

    Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung bei Ausscheiden des Berufungs- und

    Als Ausnahme ist der hier nicht gegebene Fall anerkannt, dass ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.1990 - VIII ZR 172/90 -, BGHR ZPO § 515 Abs. 3 - Kostenentscheidung 1 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 21.04.2010 - 18 Sa 1198/09

    Einzelvertragliche Verfallfrist, Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher

    Es war eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, sodass der Kostenbeschluss vom 11.11.2009 aufzuheben war (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 01.07.1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944; Beschl. v. 19.09.1990 - VIII ZR 172/90, MDR 1991, 330; Zöller/Heßler § 516 ZPO Rdnr. 22, 28.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.11.1989 - 18 U 120/89   

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https://dejure.org/1989,14040
OLG Düsseldorf, 23.11.1989 - 18 U 120/89 (https://dejure.org/1989,14040)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.1989 - 18 U 120/89 (https://dejure.org/1989,14040)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 1989 - 18 U 120/89 (https://dejure.org/1989,14040)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 187
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Kleve, 25.05.2000 - 6 S 101/00

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ; Minderung eines

    eine gleichwertige Ersatzreise aufzuwenden sein würde (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 187 f. und OLG Düsseldorf NJW-RR 94, 950 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 23.08.1993 - 24 S 394/92

    Reisevertrag; Ersatzansprüche bei Erkrankung infolge mangelhafter Verpflegung

    Das OLG Düsseldorf hält eine solche Rückwirkung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. 11 BGB für möglich, den es - entsprechend seiner Grundkonzeption - in Form des vollen Reisepreises bemisst (NJW-RR 1990, 187).
  • LG Kleve, 12.10.2000 - 6 S 246/00

    Verkehrssicherungspflicht / Schwimmbecken ohne Wasser

    Dabei stellt die Kammer für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs maßgeblich auf den gezahlten Reisepreis ab, weil dieser zum einen einen faßbaren Maßstab dessen darstellt, was einem Reisenden nach eigener Einschätzung der Urlaub ?wert? ist und weil zum anderen auf diese Weise dem Reisenden der Betrag zufließt, der in etwa für eine gleichwertige Ersatzreise aufzuwenden sein würde (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 187 f. und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 950 f.).
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